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Schilderordnung

Gemäß § 56 Abs. 4 ÄrzteG hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 18. Dezember 1999 im Rahmen des 100. Österreichischen Ärztekammertages folgende Schilderordnung (SchildO) beschlossen:

§ 1 Kennzeichnung

Der Arzt (§ 23 Z. 1 ÄrzteG) ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen (§ 56 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG) und dabei die Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit zu beachten. Die Anbringung weiterer Ordinationsschilder ist zulässig.

§ 2 Notwendiger Inhalt
Auf dem Ordinationsschild ist anzuführen:
1. der Name des Arztes;
2. a) der in Österreich erworbene akademische Grad "Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde" oder die lateinische Bezeichnung "doctor medicinae universae" oder die Abkürzung "Dr.med.univ." oder "Dr." bzw. der in Österreich erworbene akademische Grad "Doktor/Doktorin der Zahnheilkunde" oder die lateinische Bezeichnung "Doctor medicinae dentalis" oder die Abkürzung "Dr.med.dent";
b.) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes im Bundesgebiet berechtigt sind, können gemäß § 44 Abs. 5 ÄrzteG ausschließlich die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig erworbene(n) Ausbildungsbezeichnung(en) in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen;
3. die Berufsbezeichnung(en) als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt für ... oder Zahnarzt. Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches erworben haben, sind berechtigt, ihrer Facharztbezeichnung das Teilgebiet in Klammer beizufügen.

§ 3 Fakultativer Inhalt
(1) Auf dem Ordinationsschild können weiters geführt werden:
1. amtlich verliehene Titel (z. B. Medizinalrat, Obermedizinalrat);
2. in anderen Gesetzen vorgesehene, der Wahrheit entsprechende Titel (Univ.-Prof., Univ.-Doz., Ass.-Prof.);
3. auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (z. B. Primarius am ..., Chefarzt der ..., ärztlicher Leiter der ..., Oberarzt am ..., Assistent am ..., Militärarzt, Kurarzt, Notarzt) (§ 43 Abs. 4 Z. 1 ÄrzteG);
4. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung (§ 43 Abs. 4 Z. 3 ÄrzteG);
5. sonstige in- und ausländische Titel und Würden; sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet sind, ist die Führung nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers gestattet oder in der von diesem festgelegten Form (§ 43 Abs. 4 Z. 4 ÄrzteG);
Hinweise gemäß Z. 3 und 4 sind abgesetzt von der Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Außerdem sind auf dem Ordinationsschild folgende Angaben zulässig:
1. Ordinationszeiten (Sprechstunden);
2. Telefonnummer sowie ein Hinweis, wie der Arzt außerhalb der Sprechstunden erreichbar ist;
3. Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist;
4. Tätigkeit als "Wahlarzt" (z. B. "Wahlarzt für Versicherte anderer Krankenkassen", "Wahlarzt für Versicherte von Krankenkassen");
5. Hausapotheke;
6. Lehrpraxis;
7. Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungen;
8. Mutter-Kind-Pass;
9. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ...;
10. ein Logo, eine bildliche Darstellung;
11. Ordinations- und Apparategemeinschaften. Sofern sie als gesellschaftlicher Zusammenschluss eines Firmennamens bedürfen, ist dieser auf dem Ordinationsschild zu führen;
12. Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen;
13. sonstige Zusätze (zum Beispiel über besondere ärztliche Leistungen).

§ 4 Andere Einrichtungen
Andere Einrichtungen des Arztes (z. B. Kosmetikinstitute, Kontaktlinseninstitute, Massageinstitute) dürfen nicht am Ordinationsschild, jedoch auf einem gesonderten Schild angeführt werden.

§ 5 Arzt und Form
Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein und die Größe von 1 m² nicht übersteigen.
Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig.
Bei Wechsel der Ordinationsstätte kann der Arzt an der Stelle, von der er fortgezogen ist, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.
Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur der Name, die Berufsbezeichnung (§ 2 Z. 3) und die Adresse der Ordinationsstätte angeführt werden.
Alle Schilder sind bei Beendigung der Berufsausübung zu entfernen.

§ 6 Strafbestimmungen
Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung sind gemäß § 199 Abs. 3 und 4 ÄrzteG durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder gemäß § 136 ÄrzteG als Disziplinarvergehen zu ahnden.

§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen
Sowei in dieser Schilderordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 8 Inkrafttreten
Die Schilderordnung tritt gemäß § 118 Abs. 2 Z. 14 iVm § 195 Abs. 6 ÄrzteG nach der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung in Kraft.


4. Fassung / Stand: 28. Juni 2000