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Schilderordnung
Gemäß
§ 56 Abs. 4 ÄrzteG hat die Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer am 18. Dezember 1999 im Rahmen des 100. Österreichischen
Ärztekammertages folgende Schilderordnung (SchildO) beschlossen:
§ 1 Kennzeichnung
Der Arzt (§ 23 Z. 1 ÄrzteG) ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild)
kenntlich zu machen (§ 56 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG) und dabei die
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit zu beachten. Die Anbringung weiterer
Ordinationsschilder ist zulässig.
§ 2 Notwendiger Inhalt
Auf dem Ordinationsschild ist anzuführen:
1. der Name des Arztes;
2. a) der in Österreich erworbene akademische Grad "Doktor/Doktorin
der gesamten Heilkunde" oder die lateinische Bezeichnung "doctor
medicinae universae" oder die Abkürzung "Dr.med.univ."
oder "Dr." bzw. der in Österreich erworbene akademische
Grad "Doktor/Doktorin der Zahnheilkunde" oder die lateinische
Bezeichnung "Doctor medicinae dentalis" oder die Abkürzung
"Dr.med.dent";
b.) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes im Bundesgebiet berechtigt
sind, können gemäß § 44 Abs. 5 ÄrzteG ausschließlich
die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig erworbene(n)
Ausbildungsbezeichnung(en) in der jeweiligen Sprache dieses Staates in
Verbindung mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei
der die Ausbildung absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen;
3. die Berufsbezeichnung(en) als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter
Arzt, Facharzt für ... oder Zahnarzt. Fachärzte, die eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches
erworben haben, sind berechtigt, ihrer Facharztbezeichnung das Teilgebiet
in Klammer beizufügen.
§ 3 Fakultativer Inhalt
(1) Auf dem Ordinationsschild können weiters geführt werden:
1. amtlich verliehene Titel (z. B. Medizinalrat, Obermedizinalrat);
2. in anderen Gesetzen vorgesehene, der Wahrheit entsprechende Titel (Univ.-Prof.,
Univ.-Doz., Ass.-Prof.);
3. auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze
(z. B. Primarius am ..., Chefarzt der ..., ärztlicher Leiter der
..., Oberarzt am ..., Assistent am ..., Militärarzt, Kurarzt, Notarzt)
(§ 43 Abs. 4 Z. 1 ÄrzteG);
4. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte
Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung
(§ 43 Abs. 4 Z. 3 ÄrzteG);
5. sonstige in- und ausländische Titel und Würden; sofern sie
zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet
sind, ist die Führung nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers
gestattet oder in der von diesem festgelegten Form (§ 43 Abs. 4 Z.
4 ÄrzteG);
Hinweise gemäß Z. 3 und 4 sind abgesetzt von der Berufsbezeichnung
zu führen.
(2) Außerdem sind auf dem Ordinationsschild folgende Angaben zulässig:
1. Ordinationszeiten (Sprechstunden);
2. Telefonnummer sowie ein Hinweis, wie der Arzt außerhalb der Sprechstunden
erreichbar ist;
3. Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt
tätig ist;
4. Tätigkeit als "Wahlarzt" (z. B. "Wahlarzt für
Versicherte anderer Krankenkassen", "Wahlarzt für Versicherte
von Krankenkassen");
5. Hausapotheke;
6. Lehrpraxis;
7. Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungen;
8. Mutter-Kind-Pass;
9. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
für ...;
10. ein Logo, eine bildliche Darstellung;
11. Ordinations- und Apparategemeinschaften. Sofern sie als gesellschaftlicher
Zusammenschluss eines Firmennamens bedürfen, ist dieser auf dem Ordinationsschild
zu führen;
12. Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen;
13. sonstige Zusätze (zum Beispiel über besondere ärztliche
Leistungen).
§ 4 Andere Einrichtungen
Andere Einrichtungen des Arztes (z. B. Kosmetikinstitute, Kontaktlinseninstitute,
Massageinstitute) dürfen nicht am Ordinationsschild, jedoch auf einem
gesonderten Schild angeführt werden.
§ 5 Arzt und Form
Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form
ausgestattet und angebracht sein und die Größe von 1 m²
nicht übersteigen.
Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig.
Bei Wechsel der Ordinationsstätte kann der Arzt an der Stelle, von
der er fortgezogen ist, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für
die Dauer eines halben Jahres anbringen.
Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur der Name,
die Berufsbezeichnung (§ 2 Z. 3) und die Adresse der Ordinationsstätte
angeführt werden.
Alle Schilder sind bei Beendigung der Berufsausübung zu entfernen.
§ 6 Strafbestimmungen
Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung
sind gemäß § 199 Abs. 3 und 4 ÄrzteG durch die Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretungen und/oder gemäß § 136
ÄrzteG als Disziplinarvergehen zu ahnden.
§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen
Sowei in dieser Schilderordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Schilderordnung tritt gemäß § 118 Abs. 2 Z. 14
iVm § 195 Abs. 6 ÄrzteG nach der Kundmachung in der Österreichischen
Ärztezeitung in Kraft.
4. Fassung / Stand: 28. Juni 2000
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