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Rufbereitschaft
Die Erreichbarkeit von Fachärzten
einer Krankenanstalt durch Rufbereitschaft ist in bestimmten Fällen gesetzlich
zulässig. Sie muss aber von der Ärztekammer begutachtet und von der Aufsichtsbehörde
genehmigt werden.
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung gestattet bestimmten Krankenanstalten
für verschiedene Abteilungen die Einrichtung eines fachärztlichen Rufbereitschaftsdienstes.
Die Fachärzte können sich in der Zeit des Rufbereitschaftsdienstes außerhalb
der Krankenanstalt aufhalten, müssen aber im Bedarfsfall innerhalb einer
vorher bestimmten Zeitspanne an ihrer Abteilung anwesend sein.
Will eine Krankenanstalt, für die dieser Dienst gesetzlich in Frage kommt,
an einer oder mehreren Abteilungen einen derartigen Dienst einrichten,
so hat sie zunächst die organisatorischen Rahmenbedingungen in der krankenhausinternen
Anstaltsordnung zu formulieren.
Die Anstaltsordnung hat zumindest die nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft vertretbare Zeit, innerhalb welcher bei Einrichtung einer
Rufbereitschaft die entsprechende fachärztliche Hilfe in der Krankenanstalt
verfügbar sein muss und für welchen Zeitraum eine Rufbereitschaft eingerichtet
werden darf, zu enthalten.
Das Gesetz verpflichtet die genehmigende Behörde (in Kärnten das Amt der
Kärntner Landesregierung) zur Beurteilung der Frage der Vertretbarkeit
der Rufbereitschaft für einzelne Fachabteilungen und des nach dem Stand
der medizinisch wissenschaftlich vertretbaren Zeitraumes, innerhalb welchen
in einzelnen Fachabteilungen bei Einrichtung einer Rufbereitschaft fachärztliche
Hilfe verfügbar sein muss, die Ärztekammer zu hören.
An welchen Abteilungen Rufbereitschaftsdienst zulässig ist, ergibt sich
(für Kärnten) aus der Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO). Dieses
Gesetz legt fest, dass grundsätzlich in jeder Krankenanstalt ärztliche
Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein muss. Diese Formulierung ist so
zu verstehen, dass es sich dabei um fachärztliche Hilfe zu handeln hat.
Dazu bestehen aber Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die
Rufbereitschaft in Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten,
Ambulatorien für physikalische Therapie und in Fachschwerpunkten zulässig
Die Voraussetzungen ergeben sich zum einen aus dem Gesetz selbst (Assistenzarzt
oder Sekundararzt mit entsprechenden Kenntnissen durchgehend anwesend,
Durchgehende Anwesenheit von Fachärzten auf anderen Abteilungen) und zum
anderen aus der Genehmigung der Landesregierung, bzw. der durch die Ärztekammer
abzugebenden Stellungnahme.
Im Gesetz ist im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft lediglich von Standardkrankenanstalten,
Schwerpunktkrankenanstalten, selbständigen Ambulatorien für physikalische
Therapie und Fachschwerpunkten die Rede, nicht jedoch von Sonderkrankenanstalten.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass für Sonderkrankenanstalten
ausschließlich die bereits zitierte grundsätzliche Norm zur Anwendung
kommt, nämlich dass in der Krankenanstalt (fachärztliche) Hilfe des jeweils
in Betracht kommenden Sonderfaches jederzeit sofort erreichbar sein muss.
In diesen Fällen ist eine Stellungnahme der Ärztekammer für Kärnten über
die Vertretbarkeit der Rufbereitschaft bzw. die oben genannte Zeitspanne
gar nicht notwendig, weil sie schon der Gesetzgeber für unvertretbar hält.
An allen anderen Krankenanstalten hat nach den zitierten Gesetzesbestimmungen
aber eine Stellungnahme über die Vertretbarkeit der Rufbereitschaft an
sich bzw. über die Zeitspanne von der Benachrichtigung bis zum Eintreffen
des rufbereitschaftsdienstversehenden Facharztes zu erfolgen.
Die Ärztekammer befragt dazu die Abteilungsvorstände und Fachärzte der
betroffenen Abteilungen und zusätzlich die Fachgruppenobmänner der in
Betracht kommenden Sonderfächer. Danach wird darüber in der Kurie der
Angestellten Ärzte beraten und die Stellungnahme in Abstimmung mit den
Niedergelassenen Ärzten beschlossen.
Zu berücksichtigen sind unter anderem die Erfahrungen der Ärzte über das
Auftreten von Akutfällen in der Vergangenheit, die Größe der Abteilung,
die Behandlungsschwerpunkte, das Einzugsgebiet und die interdisziplinäre
Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen.
Daneben ist aber auch § 3 (3) des Ärztegesetzes in diese Beurteilung einzubeziehen,
der prinzipiell Ärzten in Ausbildung eine Berufsberechtigung nur unter
Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte zuerkennt.
Turnusärzte (egal ob in Ausbildung zum Facharzt oder in Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin) können allerdings dann an den Abteilungen,
für die die Rufbereitschaft von Fachärzten gesetzlich zulässig ist, ohne
Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden,
wenn sie bereits über entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
auch dann aber nur „vorübergehend“
Zu untersuchen ist also auch, ob sich das Wort "vorübergehend"
im Ärztegesetz mit einer durchgehenden Abwesenheit eines Facharztes während
des gesamten Nachtdienstes vereinbaren lässt.
Die Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft hat als Rechtsträger aller fünf
Landeskrankenanstalten die Anstaltsordnungen der LKH Klagenfurt, Villach,
Wolfsberg, Hermagor und Laas modifiziert, um Rufbereitschaftsdienste von
Fachärzten durchführen zu können.
Als Zeitraum, in welchem der Facharzt innerhalb der Krankenanstalt „verfügbar“
sein muss, wurde von der KABEG undifferenziert für alle in Betracht kommenden
Abteilungen 30 Minuten („Erreichbarkeitsrichtwert“) vorgeschlagen.
Abgesehen von der Frage, ob bei einer derart minimalen Zeitspanne überhaupt
noch von einer Rufbereitschaft außerhalb der Krankenanstalt gesprochen
werden kann, lässt die pauschale Festsetzung ohne Unterscheidung der Krankenanstalten
und der Fachabteilungen und ohne medizinisch nachvollziehbare Begründung
darauf schließen, dass man dieser Thematik keine besondere Bedeutung zugemessen
hat.
Das ist insofern erstaunlich, als sich gerade in diesem Zusammenhang haftungsrechtliche
Fragen sowohl für die Krankenanstalt, aber auch für den Facharzt in Rufbereitschaft
aufwerfen.
Die Ärztekammer für Kärnten hat jedenfalls jetzt die Aufgabe, auf die
einzelne Abteilung bezogen zunächst die Vertretbarkeit der Rufbereitschaft
zu überprüfen. Wenn sie zum Schluss kommt, dass die Rufbereitschaft vertretbar
ist, wird anhand des Standes der medizinischen Wissenschaft, eingegrenzt
auf das einzelne Sonderfach und die örtlichen Besonderheiten, die Zeitspanne
ermittelt, in der der Facharzt von der Benachrichtigung weg gerechnet
an der Abteilung anwesend zu sein hat.
Die Behörde kann diese Stellungnahme ihrer Zustimmung oder Ablehnung der
Genehmigung zugrundelegen, sie kann sich aber auch darüber hinwegsetzen.
Zu erwarten ist jedoch, dass im Zuge eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens,
in dem es um die Frage geht, ob der Facharzt rechtzeitig anwesend war,
der Stellungnahme der Ärztekammer besondere Bedeutung zukommt.
Sie könnte eine entscheidende Beurteilungsgrundlage dafür sein, ob das
Krankenhaus in einem Behandlungsfall für aufgetretene Schäden haftet oder
nicht.
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