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Mutterschutz
und Elternkarenz
A)
Schutz während der Schwangerschaft und danach (Schutzfrist)
1. Wann muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber
die Schwangerschaft bzw. den Beginn der Schutzfrist bekanntgeben?
- Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, oder eine vorzeitige Beendigung
derselben eingetreten ist, unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines.
- Der Arbeitgeber ist innerhalb der 4. Woche vor dem Beginn der 8wöchigen
Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen.
- Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
2. Ist der Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz
für eine schwangere Dienstnehmerin auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber
bei Ausspruch der Kündigung bzw. Entlassung von der Schwangerschaft
nichts wußte?
- Ja, der Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz setzt eine Schwangerschaft
voraus, wobei es unerheblich ist, ob der Arbeitgeber davon verständigt
wurde oder nicht.
3. Ist die Verschweigung der Schwangerschaft
bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein Entlassungsgrund?
- Nein, selbst wenn der Arbeitnehmer die Aufnahmewerberin ausdrücklich
nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft befragt hat.
4. Was muss der Dienstgeber machen,
wenn ihm die Schwangerschaft mitgeteilt wird?
- Schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat
mit Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz und voraussichtlichem Geburtstermin;
- Arbeitsverbote beachten.
5. Welche Arbeiten sind für Schwangere
verboten?
ALLGEMEINE VERBOTE:
a) Verbot an Überstunden
b) Verbot der Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
c) Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.
SPEZIELLE ARBEITSPLATZBEZOGENE ARBEITSVERBOTE:
a) schwere körperliche Arbeiten, wie z. B. Patienten heben, schwere
Geräte tragen und schieben (z. B. Röntgen), häufiges übermäßiges
Beugen und Strecken.
b) Arbeiten, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten
Arbeitsstoffe oder Geräte für den Organismus der werdenden Mutter
oder für das Kind schädlich sind. Zu nennen sind erhöhtes
Infektionsrisiko (z. B. regelmäßige Durchführung von Blutabnahmen,
Handling mit gesichert infektiösen Agentien), Arbeiten mit toxischen
Substanzen (z. B. Handling mit Cytostatika), Arbeiten im "Strahlenbereich".
6. Schutzfrist /Beschäftigungsverbot
- 8 Wochen vor der Entbindung; 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh-
und Mehrlingsgeburten sowie Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen.
- Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten,
so verlängert sich die 8wöchige Schutzfrist nach der Entbindung
im Ausmaß dieser Verkürzung höchstens jedoch bis zur Dauer
von 16 Wochen.
7. Krankenstand nach der Schutzfrist?
- Eine Dienstnehmerin, die im Anschluß an die Schutzfrist krank
wird und ihren Karenzurlaub daher erst nach Beendigung des Krankenstandes
antreten kann, hat für die Zeit des Krankenstandes Anspruch auf Krankenentgelt
vom Arbeitgeber.
- Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne
Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf dessen Verlangen eine ärztliche
Bestätigung vorzulegen.
B) Entgeltzahlung
1. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
einer werdenden oder stillenden Mutter herabsetzen?
- Die Arbeitnehmerin hat einen Entgeltanspruch in der Höhe ihres
Durchschnittsverdienstes während der letzten 13 Wochen (inklusive
allfälliger Zulagen, jedoch ohne Überstunden).
2. Hat der Arbeitgeber während
der Schutzfrist etwas zu bezahlen?
Nein, während der Schutzfrist besteht Wochengeldanspruch gegenüber
der Krankenkasse.
C)
Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Mutter
1. Welchen Schutz hat die Mutter?
- Die Kündigung einer Schwangeren kann nur nach vorheriger Zustimmung
des Arbeits- und Sozialgerichtes vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
- Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet
- bei Nichtinanspruchnahme des Karenzurlaubes 4 Monate nach der Entbindung
- im 1. Karenzurlaubsjahr 4 Wochen nach Ende des letzten Karenzurlaubes
- im 2. Karenzurlaubsjahr (oder bei Teilzeitbeschäftigung) 4 Wochen
nach Ende des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung.
2. Bei welchen Arbeitsverhältnissen
gilt der Kündigungsschutz nicht?
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage läuft ein befristetes
Dienstverhältnis einer Schwangeren nicht automatisch mit der Befristung
ab, sondern erst mit Beginn der Schutzfrist.
Eine Befristung gilt, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt
oder wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis für die Zeit
der Vertretung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für
die Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde.
Probearbeitsverhältnisse können während der Probezeit jederzeit
gekündigt werden.
3. Welche speziellen Kündigungsbeschränkungen
gibt es für schwangere Hausgehilfinnen und Hausangestellte?
- Während der ersten 5 Monate der Schwangerschaft sowie vom Zeitpunkt
der Entbindung bis zum Ablauf von 4 Monaten danach ist eine Kündigung
grundsätzlich nicht möglich.
- Ab Beginn des 6. Schwangerschaftsmonates bis zur Entbindung kann das
Dienstverhältnis vom Arbeitgeber gelöst werden.
Diese Arbeitnehmerinnen bekommen von der Krankenkasse über Antrag
eine Sonderunterstützung.
D)
Karenzurlaub für Mütter und Väter
1. Wer hat Anspruch auf Karenzurlaub?
Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 1,5. Geburtstag des Kindes hat ein
Elternteil. Wurde durch den anderen Elternteil mindestens für drei
Monate Karenzgeld beantragt, verlängert sich das Ausmaß des
Karenzurlaubes auf 2 Jahre.
2. Können die Elternteile wählen,
wer von ihnen den Karenzurlaub in Anspruch nimmt?
- Wird der Karenzurlaub zwischen den Eltern geteilt, muss jeder Teil
des Karenzurlaubes mindestens 3 Monate dauern. Eine zweimalige Teilung
des Karenzurlaubes zwischen den Eltern ist möglich.
3. Innerhalb welcher Fristen ist der
Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Dauer) beim
Dienstgeber anzumelden?
- Die Mutter bis zum Ende der Schutzfrist.
- Nimmt ausschließlich der Vater den Karenzurlaub in Anspruch, so
hat er dies dem Arbeitgeber bis spätestens 4 Wochen nach der Geburt
des Kindes zu melden.
- Wenn der Karenzurlaub zwischen den Eltern geteilt wird, ist dies von
beiden bis spätestens 4 Wochen nach der Geburt des Kindes dem Arbeitgeber
zu melden.
- Bei Übernahme eines Kindes zur Adoption oder zur Pflege ist dies
unverzüglich zu melden.
4. Ist während des Karenzurlaubes
eine geringfügige Beschäftigung erlaubt?
Ja, monatlich bis S 4.076,--.
5. Erholungsurlaub für Karenzurlauberinnen
(Karenzurlauber) nach dem MschG
Falls zum Zeitpunkt des Antritts des Karenzurlaubes der gesamte oder
ein Teil des Erholungsurlaubes für das laufende Dienstjahr noch nicht
konsumiert worden ist, so wird dieser Erholungsurlaub in dem Ausmaß
vermindert, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr
entspricht.
Wenn jedoch der Erholungsurlaub für das gesamte Dienstjahr, in das
nachträglich Teile des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
fallen, bereits konsumiert wurde, so kann eine Rückverrechnung weder
in finanzieller Hinsicht noch dadurch erfolgen, daß der Urlaub für
das darauffolgende Dienstjahr entsprechend verkürzt wird.
E)
Teilzeitbeschäftigung für Mütter und Väter
An welche Bedingungen ist die Inanspruchnahme
der Teilzeitbeschäftigung gebunden?
Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn und ihre Dauer sind zwischen
dem Dienstgeber und der Mutter (bzw. dem Vater) zu vereinbaren.
Während der Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit um mindestens
2/5 der Normalarbeitszeit herabgesetzt werden.
Die Teilzeitbeschäftigung kann von beiden Elternteilen bis zum Ende
des 4. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn im ersten
und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird.
F)
Karenzurlaubsgeld für Zeiten des Karenzurlaubes und der Teilzeitbeschäftigung
1. Wer hat Anspruch auf Karenzurlaubsgeld?
- Mütter oder Väter bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
- Teilzeitbeschäftigte können ein vermindertes Karenzurlaubsgeld
(maximal 50 % des vollen Karenzurlaubsgeldes) beanspruchen.
2. Haben Hausgehilfinnen einen Anspruch
auf Karenzurlaub?
Ja, unter der Voraussetzung, dass für die Dauer des Karenzurlaubes
die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.
Das Karenzurlaubsgeld beträgt (2001) pro Tag S 188,10
Der Zuschuss zur Grundleistung beträgt monatlich für 2001 S
2.052,-- und gebührt
- alleinstehenden Elternteilen
- verheirateten Müttern oder Vätern, sofern der Ehegatte kein
oder nur ein Einkommen bis zu S 5.863,-- im Monat erzielt
Das Karenzurlaubsgeld ist vom Dienstnehmer beim Wohnsitz-Arbeitsamt geltend
zu machen.
G)
Abfertigungsansprüche
Können Mütter bzw. Väter
ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt eines Kindes vorzeitig
- unter Wahrung ihrer Abfertigungsansprüche - auflösen?
- Ja, Mütter können nach der Geburt innerhalb der Schutzfrist
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
- Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes ist der Austritt bis spätestens
3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes zu erklären.
- Diesen weiblichen Angestellten gebührt die Hälfte der gesetzlichen
Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes,
soferne das Dienstverhältnis bereits 5 Jahre ununterbrochen gedauert
hat.
Der Abfertigungsanspruch gebührt jedoch nicht, wenn der männliche
Arbeitnehmer seinen Austritt im obigen Sinne erklärt, nachdem der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende
Betreuung des Kindes beendet wurde.
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