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Kollektivvertrag
für Angestellte bei Fachärztinnen und -ärzten und Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin in Kärnten
Gültig ab 1. Jänner 2008
abgeschlossen
im März 2008 zwischen der Ärztekammer für Kärnten, St.
Veiter Straße 34, 9020 Klagenfurt und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Bundesausschuss Gesundheit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und Jugendwohlfahrt,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im
Bereich der Ärztekammer für Kärnten beschäftigten
Angestellten gem. Punkt XIV. bei den Ärzt(inn)en für Allgemeinmedizin
und Fachärzt(inn)en mit Ausnahme der Fachärzte/Fachärztinnen für Zahnheilkunde
geregelt.
II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils
geltenden Fassung.
III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Dienstnehmer
beträgt grundsätzlich 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung
der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass
der tägliche Beginn nicht vor 6.30 Uhr, das Ende nicht nach 20.00
Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an nicht mehr als 5 Werktagen im Monat
10 Stunden und an den übrigen Werktagen 9 Stunden nicht überschreiten
darf.
Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.
IV. Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen
Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag
ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese
Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft
in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als
arbeitsfreier Tag gilt.
V. Überstundenentlohnung
Jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende
Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, soferne
nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es wird weiters vereinbart, dass
die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw.
auf einen Sonn- und Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt ein Hundertzweiundsiebzigstel
(1/172) des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles.
Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle
und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die
geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch
ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber geltend zu machen.
VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten
ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen
Entgeltes zu gewähren:
Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners
(Lebensgefährten) - 3 Werktage
im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder)
- 2 Werktage
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- und
Stiefkinder) - 1 Werktag
nach der Geburt eines Kindes (Zieh- und Stiefkinder) - 2 Werktage
im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder),
Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern - 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte des Begräbnisses
im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes
- 2 Werktage
VII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
1.) Haushaltstag:
Weibliche Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne
Schmälerung des Entgeltes Anspruch auf einen freien Tag im Monat,
welcher im Einvernehmen mit dem Dienstgeber festzusetzen ist. Dieses Recht
entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche.
2.) Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein
Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub
keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein
von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.
VIII. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden
Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes
und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes,
BGBl. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
Diplomierte Assistent(inn)en bei Fachärzt(inn)en für Radiologie erhalten
zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt
in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung
nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses
durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für
die Dienstnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub werden
durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
IX. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die in einem in Art. I dieses Vertrages genannten Unternehmen
zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von
mehr als 6 Monate umschließen, werden bei Berechnung des Entgeltes
zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte verbracht
wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben,
werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in
dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
wurden, die auch in den angeführten Unternehmungen verwertet werden
können.
X. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder
Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält
er seinen Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des
§ 8, Angestelltengesetz.
Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem
Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung
der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch
die Erkrankung wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen
Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt
der Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er für die
Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Kann einem Angestellten,
der alleinstehend ist, infolge seiner schweren Erkrankung die zeitgerechte
Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden,
so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt
worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20, AngG.
Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs.
(3) des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines
Kalendermonates endigt.
XII. Sonderzahlung
1.) Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli jeden
Jahres gebührt dem Angestellten eine Urlaubsremuneration und am 1.
Dezember jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je
eines Monatsgehaltes. Dem während des Jahres ein- oder austretenden
Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt.
2.) Für langjährige Dienste wird den Dienstnehmern nach einer
Beschäftigung in derselben Praxis von 20 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
als einmalige Anerkennungszulage gewährt.
XIII. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über
die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere
Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
XIV. Entgelt
Berufsgruppe I A:
Ordinationsgehilfen (Sprechstundenhilfen, Schreibkräfte), Laborgehilfen,
Heilmasseure und Angestellte des Sanitätsdienstes gem. § 51, BGBl.
102/61 ohne Prüfung
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ab 1.1.2008 |
ab 1.1.2009 |
| im 1. Berufsjahr |
€ 900,00 |
€ 1.000,00 |
| im 2. Berufsjahr |
€ 950,00 |
€ 1.000,00 |
| 3. und 4. Berufsjahr |
€ 1.033,02 |
€ 1.064,01 |
Berufsgruppe
I B:
Sekretärinnen mit kaufmännischer Berufsausbildung bzw. AbsolventInnen
einer berufsbildenden höheren Schule, AbsolventInnen von Weiterbildungskursen,
die von der Kärntner Ärztekammer anerkannt sind, Angestellte
des medizinisch-technischen Fachdienstes gem. § 37, BGBl. 102/61 vom 22.
März 1961 in der jeweils geltenden Fassung. Angestellte nach A ohne
Prüfung rücken nach 4 Jahren in A in das 3. Berufsjahr nach
B auf
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ab 1.1.2008 |
ab 1.1.2009 |
| 1. - 2. Berufsjahr |
€ 1.033,34 |
€ 1.064,34 |
| 3. - 5. Berufsjahr |
€ 1.099,66 |
€ 1.132,65 |
| 6. - 8. Berufsjahr |
€ 1.185,62 |
€ 1.221,19 |
| 9. - 10. Berufsjahr |
€ 1.254,31 |
€ 1.291,94 |
| ab 11. Berufsjahr |
€ 1.323,00 |
€ 1.362,69 |
Berufsgruppe
II:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gem. §
25, BGBl. 102/61 vom 22. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung
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ab 1.1.2008 |
ab 1.1.2009 |
| im 1. u. 2. Berufsjahr |
€ 1.183,68 |
€ 1.219,19 |
| vom 3. - 5. Berufsjahr |
€ 1.274,72 |
€ 1.312,97 |
| vom 6. -10. Berufsjahr |
€ 1.365,77 |
€ 1.406,74 |
| ab 11. Berufsjahr |
€ 1.456,81 |
€ 1.500,52 |
XV.
Gefährdungszulagen
1. Assistenten(inn)en bei Fachärzt(inn)en für Radiologie, die ständig
und ausschließlich ihre Arbeit in Räumen verrichten, in denen
Röntgenapparate aufgestellt sind, erhalten eine monatliche Zulage
in der Höhe von € 102,00 im Jahr 2008 bzw. € 105,06 im Jahr 2009. Die Zulage wird zu den kollektivvertraglichen
Gehaltssätzen gewährt.
2. Eine monatliche Zulage erhalten Angestellte
a) bei Fachärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer
Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn oder Stuhl, sowie mit ätzenden
oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen;
b) bei allen übrigen Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit
mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderen infektiösem Material manipulieren.
- in der Beschäftigungsgruppe 1 im 1. und 2. Berufsjhr
in der Höhe von
€ 75,00 im Jahr 2008 und
€ 77,25 im Jahr 2009
- alle übrigen in der Höhe von
€ 80,00 im Jahr 2008 und
€ 82,40 im Jahr 2009.
XVI. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
XVII. Geltungsdauer
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen
Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen
wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen
eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer
des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderungen geführt
werden.
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