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Kollektivvertrag für Angestellte bei Fachärztinnen und -ärzten und Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin in Kärnten

Gültig ab 1. Jänner 2008


abgeschlossen im März 2008 zwischen der Ärztekammer für Kärnten, St. Veiter Straße 34, 9020 Klagenfurt und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Bundesausschuss Gesundheit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und Jugendwohlfahrt, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Bereich der Ärztekammer für Kärnten beschäftigten Angestellten gem. Punkt XIV. bei den Ärzt(inn)en für Allgemeinmedizin und Fachärzt(inn)en mit Ausnahme der Fachärzte/Fachärztinnen für Zahnheilkunde geregelt.

II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung.

III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Dienstnehmer beträgt grundsätzlich 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.30 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an nicht mehr als 5 Werktagen im Monat 10 Stunden und an den übrigen Werktagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.
Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.

IV. Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

V. Überstundenentlohnung
Jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, soferne nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- und Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt ein Hundertzweiundsiebzigstel (1/172) des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber geltend zu machen.

VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes zu gewähren:

Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) - 3 Werktage

im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder) - 2 Werktage

bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- und Stiefkinder) - 1 Werktag

nach der Geburt eines Kindes (Zieh- und Stiefkinder) - 2 Werktage

im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern - 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte des Begräbnisses im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages

bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes - 2 Werktage

VII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen
1.) Haushaltstag:
Weibliche Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung des Entgeltes Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Dienstgeber festzusetzen ist. Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche.

2.) Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.

VIII. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung.

Diplomierte Assistent(inn)en bei Fachärzt(inn)en für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.

Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.

Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Dienstnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

IX. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die in einem in Art. I dieses Vertrages genannten Unternehmen zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monate umschließen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze eingerechnet.

Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Angestellte verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren angerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch in den angeführten Unternehmungen verwertet werden können.

X. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8, Angestelltengesetz.

Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Erkrankung wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Kann einem Angestellten, der alleinstehend ist, infolge seiner schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.

XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20, AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs. (3) des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.

XII. Sonderzahlung
1.) Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli jeden Jahres gebührt dem Angestellten eine Urlaubsremuneration und am 1. Dezember jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsgehaltes. Dem während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt.

2.) Für langjährige Dienste wird den Dienstnehmern nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 20 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszulage gewährt.

XIII. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

XIV. Entgelt
Berufsgruppe I A:

Ordinationsgehilfen (Sprechstundenhilfen, Schreibkräfte), Laborgehilfen, Heilmasseure und Angestellte des Sanitätsdienstes gem. § 51, BGBl. 102/61 ohne Prüfung

 
ab 1.1.2008
ab 1.1.2009
im 1. Berufsjahr
€   900,00
€ 1.000,00
im 2. Berufsjahr
€   950,00
€ 1.000,00
3. und 4. Berufsjahr
€ 1.033,02
€ 1.064,01

Berufsgruppe I B:
Sekretärinnen mit kaufmännischer Berufsausbildung bzw. AbsolventInnen einer berufsbildenden höheren Schule, AbsolventInnen von Weiterbildungskursen, die von der Kärntner Ärztekammer anerkannt sind, Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gem. § 37, BGBl. 102/61 vom 22. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung. Angestellte nach A ohne Prüfung rücken nach 4 Jahren in A in das 3. Berufsjahr nach B auf

 
ab 1.1.2008
ab 1.1.2009
1. -  2. Berufsjahr
€ 1.033,34
€ 1.064,34
3. -  5. Berufsjahr
€ 1.099,66
€ 1.132,65
6. -  8. Berufsjahr
€ 1.185,62
€ 1.221,19
9. - 10. Berufsjahr
€ 1.254,31
€ 1.291,94
ab   11. Berufsjahr
€ 1.323,00
€ 1.362,69

Berufsgruppe II:
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gem. § 25, BGBl. 102/61 vom 22. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung

 
ab 1.1.2008
ab 1.1.2009
im 1. u. 2. Berufsjahr
€ 1.183,68
€ 1.219,19
vom 3. - 5. Berufsjahr
€ 1.274,72
€ 1.312,97
vom 6. -10. Berufsjahr
€ 1.365,77
€ 1.406,74
ab 11. Berufsjahr
€ 1.456,81
€ 1.500,52

XV. Gefährdungszulagen
1. Assistenten(inn)en bei Fachärzt(inn)en für Radiologie, die ständig und ausschließlich ihre Arbeit in Räumen verrichten, in denen Röntgenapparate aufgestellt sind, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 102,00 im Jahr 2008 bzw. € 105,06 im Jahr 2009. Die Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gewährt.

2. Eine monatliche Zulage erhalten Angestellte

a) bei Fachärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn oder Stuhl, sowie mit ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen;

b) bei allen übrigen Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderen infektiösem Material manipulieren.
- in der Beschäftigungsgruppe 1 im 1. und 2. Berufsjhr
   in der Höhe von
   € 75,00 im Jahr 2008 und
   € 77,25 im Jahr 2009
- alle übrigen in der Höhe von
   € 80,00 im Jahr 2008 und
   € 82,40 im Jahr 2009.

XVI. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

XVII. Geltungsdauer
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderungen geführt werden.