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Gefahrengutbeförderungsgesetz - Änderung ab 31. Juli 2007

Mit 31. Juli 2007 trat durch eine Novellierung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) das ADR 2007* in Kraft. Davon betroffen sind u. a. alle niedergelassenen ÄrztInnen, die diagnostische Proben der Klasse 6.2. (ansteckungsgefährliche Stoffe) versenden. Diese werden in Kategorie A und B unterteilt, wobei insbesondere auf die Kategorie B Augenmerk gelegt werden muss.

Hierzu zählen von Menschen entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten. Wenn von diesen Proben bekannt ist, dass sie ansteckend sind (z.B. bekannte HIV-Infektion oder Hepatitis), so muss die Probe mit der
UN-Nummer 3373 gekennzeichnet sein und unterliegt den Vorschriften des ADR. Die Kennzeichnung muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrates (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.

Neu ab 31.7.2007:
Probenverpackungen der Kategorie B müssen zusätzlich zur Kennzeichnung UN 3373 mit dem Auftruck "Biologischer Stoff, Kategorie B" (Buchstabenhöhe > 6 mm) versehen sein.

Wenn keine ansteckende Diagnose bekannt ist, unterliegt die Probe nicht dem ADR, sofern sie mit dem Hinweis "Freigestellte medizinische Probe" gekennzeichnet ist und in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert.

Die Verpackung muss folgende Bedingungen erfüllen:

•  die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen: einem wasserdichten Primärgefäß, einer wasserdichten Sekundärverpackung und einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung
die Mindestabmessund einer Verpackungsoberfläche muss mindestens 100 mm x 100 mm aufweisen
für flüssige Stoffe ist zwischen den Primärgefäßen und der Sekundärverpackung absorbierendes Material einzusetzen.

Durch fehlende oder unzureichende Kennzeichnung können diagnostische Proben nicht als solche erkannt und daher auch beim Transport nicht mit der nötigen Vorsicht behandelt werden.

Verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutbestimmungen ist - mit Ausnahme des Überbringers der Probe - immer der Arzt! Werden die Vorschriften nicht eingehalten und kommt es zur Anzeige, so wird jede Verwaltungsübertretung je nach Gefahrenkategorie mit einer Geldstrafe von € 70,-- bis € 50.000,-- geahndet.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen der Gefahrgutbeauftragte der Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft, Hr. Albin Knauder, MSc, jederzeit gerne zunter der Nummer 0463/538-21150 im LKH Klagenfurt zur Verfügung.

* ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (es gibt 41 ADR-Mitgliestaaten).