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Gelockertes
Werbeverbot
Arzt und Öffentlichkeit
Gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG hat die Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer am 12. Dezember 2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages
folgende Richtlinie beschlossen:
Artikel 1
Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft
beeinträchtigende Information untersagt.
Artikel 2
Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen
Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist
eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
Artikel 3
Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information
liegt vor bei:
| a) |
Herabsetzenden
Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit
und ihre medizinischen Methoden; |
| b) |
Darstellen
einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität; |
| c) |
Selbstanpreisung
der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische
Darstellung: |
| d) |
Werbung
für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte
sowie für deren Hersteller und Vertreiber. |
Artikel
4
Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt
- unter Beachtung der Art. 1 bis 3 - insbesondere gestattet:
| a) |
Die
Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die
der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht; |
| b) |
die
Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen,
Impfungen und dergleichen (Recall-System); |
| c) |
die
Information über die Ordinationsnachfolge; |
| d) |
die
Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden
Homepage. |
Artikel
5
| a) |
Der
Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige
Information gemäß Artikel 1 durch Dritte, insbesondere
durch Medien, unterbleibt; |
| b) |
Auf
Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen
(Fernbehandlung) sind unzulässig; |
| c) |
Veröffentlichungen
mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren
gegenüber dem Arzt erklärten Zustimmung zulässig; |
| d) |
Die
Erwähnung des Namens des Arztes und der nach dem Ärztegesetz
zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte
betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung
mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt. |
§ 53, Ärztegesetz
(1) „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen
beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines
Berufes zu enthalten“.
(2) „Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken
an ihn oder durch ihn, sich oder einem anderen versprechen, geben,
nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können
zurückgefordert werden“.
(3) „Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist
auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt“.
(4) „Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über
die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen“. |
5. Fassung
/ Stand: 10. März 2004
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