| |
Arzt
als Dienstgeber
Gesetzliche Bestimmungen:
Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Ärzten und ihren Angestellten
werden durch das Angestelltengesetz und andere in Ergänzung hiezu erlassenen
Gesetze geregelt. Von diesem Gesetz ist in jeder Arztordination ein Exemplar
in Form der "aushangpflichtigen
Gesetze" verfügbar zu halten (in jeder Buchhandlung erhältlich).
Für die Angestellten bei Ärzten gilt ein Kollektivvertrag,
der zwischen der Gewerkschaft und der Ärztekammer für Kärnten abgeschlossen
wird (Z 26), für Zahnärzte gilt ein bundeseinheitlicher Kollektivvertrag
(Z 26).
Die wöchentliche Arbeitszeit
beträgt 40 Stunden. Wird eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, so kann
das Gehalt aliquot gemindert werden. Eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes
kann nur im Einvernehmen erfolgen. Die Verteilung der Arbeitszeit auf
die Woche erfolgt durch den Dienstgeber.
Der Anspruch auf Urlaub beträgt
30 Werktage (Samstag wird mitgezählt). Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach
Vollendung des 25. Dienstjahres auf 36 Werktage. Die Umrechnung von Werktagen
auf Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche erfolgt so, dass anstelle von 5 Werktagen
6 Arbeitstage treten. Für die Bemessung der Dienstzeiten für das Urlaubsausmaß
sind Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern bis zu insgesamt 5 Jahren anzurechnen.
Das Urlaubsjahr beginnt, wenn nicht etwas anders vereinbart ist, mit dem
jeweiligen Dienstbeginn. Es wird empfohlen, mit jedem Dienstnehmer einen
Dienstvertrag abzuschließen.
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses
kann vom Dienstgeber mit Wirksamkeit zum Ablauf jeden Monats schriftlich
und eingeschrieben erfolgen. Kündigungsfristen sind:
6 Wochen bis zum 2. Dienstjahr,
2 Monate bis zum 5. Dienstjahr,
3 Monate bis zum 15. Dienstjahr,
4 Monate bis zum 25. Dienstjahr,
5 Monate ab dem 25. Dienstjahr.
Der Dienstnehmer kann jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung einer Bedienerin (Arbeiterdienstverhältnis)
unterliegt einer Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Wird das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst oder vom Dienstgeber gekündigt,
besteht ein Abfertigungsanspruch.
Die Höhe der Abfertigung beträgt:
nach 3 Jahren das Zweifache,
nach 5 Jahren das Dreifache,
nach 10 Jahren das Vierfache,
nach 15 Jahren das Sechsfache,
nach 20 Jahren das Neunfache und
nach 25 Jahren das Zwölffache
des monatlichen Entgeltes einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen.
Kündigt der Dienstnehmer selbst oder trifft ihn ein Verschulden an vorzeitiger Entlassung besteht kein Abfertigungsanspruch. Weiblichen Angestellten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist austreten, gebührt die Hälfte der oben erwähnten Abfertigung, höchstens jedoch das 3fache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Der Dienstgeber ist zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn einer
der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
• Untreue des Dienstnehmers im Dienst;
• Unfähigkeit des Dienstnehmers, die versprochenen Dienste zu leisten;
• wenn der Dienstnehmer ohne Grund während erheblicher Zeit die
Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste
zu leisten bzw. sich den gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers
zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum
Ungehorsam gegenüber dem Dienstgeber zu verleiten versucht;
• bei Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen Dienstgeber oder
Mitarbeiter.
Der Ausspruch der Entlassung hat schriftlich und sofort bei Kenntnis des
Entlassungsgrundes zu erfolgen.
Mutterschutz:
Werdende Mütter dürfen in den letzten Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung nicht beschäftigt werden. Die Dienstnehmerin hat die Schwangerschaft
sobald sie ihr bekannt ist, dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber
hat dies an das zuständige Arbeitsinspektorat (9o2o
Klagenfurt, Burggasse 12/III, Tel.Nr.: 0463/56-506-0) zu melden.
Während der Schwangerschaft bis Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
kann die Dienstnehmerin nicht gekündigt werden. Im Anschluss an die 8wöchige
Schutzfrist nach der Entbindung ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen
ein Urlaub bis zu 2 Jahren zu gewähren. Die Inanspruchnahme dieses Karenzurlaubes
ist spätestens vor dessen Antritt zu klären. Der Kündigungsschutz erstreckt
sich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
Arten von Mitarbeitern:
Sprechstundenhilfe - hat keine spezielle Qualifikation; darf nur zur
Administration und zu einfachen Handreichungen bei der Patientenbehandlung
nach genauer Anordnung und unter ständiger Aufsicht des Arztes herangezogen
werden.
Ordinationshilfe - für intensivere
Mithilfe im medizinischen Tätigkeitsbereich, nach Anweisung des Arztes
mit entsprechender Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz. Die Ausbildung
muss innerhalb von zwei Jahren nach Diensteintritt abgeschlossen sein.
Med.-techn. Assistent/in - Ausbildung
dauert 3 Jahre; Tätigkeitsbereich umfasst die eigenveranwortliche Ausführung
aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des
medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbetriebes erforderlich sind.
Radiol.-techn. Assistent/in
- Ausbildung dauert 3 Jahre; Tätigkeitsbereich umfasst die eigenverantwortliche
Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung
bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, wie diagnostische Radiologie,
Strahlentherapie und Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren
wie Ultraschall und Kernspintomographie zur Untersuchung und Behandlung
von Menschen.
Ein Dienstzettel für Angestellte ist in der Ärztekammer
für Kärnten bei Frau Einspieler telefonisch unter 0463/5856-15, per
E-Mail: praes@aekktn.at oder als
Download (pdf) erhältlich.
2. Fassung / Stand: 1.1.2002
|
|
|