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Anzeigepflicht
Als Folge der intensiven öffentlichen Diskussion um die ärztliche Anzeigepflicht,
insbesondere bei Gewalttaten oder sexueller Schädigung von Kindern, kommt
es zu einer weitgehenden Neuregelung der Anzeigepflicht bzw. des Anzeigerechtes.
Vorausgeschickt sei die durchaus kritische Anmerkung, dass die Neuregelung
(jedenfalls für den juristischen Laien) kompliziert und unübersichtlich
formuliert ist, was dem Verständnis nicht gerade förderlich ist.
Das stärkere Recht bzw. die Pflicht des Arztes zur Interessensabwägung
mag für den Einzelfall dem anzeigepflichtigen Arzt mehr Spielraum einräumen,
wird aber andererseits zu einer beträchtlichen praktischen Verunsicherung
führen.
Die Verletzung der neugeregelten Anzeigepflicht ist kein Verwaltungsstrafbestand
mehr, sondern gegebenenfalls „nur“ disziplinarrechtlich zu ahnden.
Neu ist das Recht, also die
Ermächtigung des Arztes, persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen
Dienststellen, also z.B. Schulen oder Kindergärten, Mitteilung zu machen
(soferne das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt),
wenn sich für den Arzt bei Berufsausübung der Verdacht ergibt, dass
• durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung
eines Menschen herbeigeführt wurde, oder
• eine minderjährige oder sonst eine Person, die ihre Interessen
nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder
sexuell missbraucht worden ist.
Die Ausübung dieser Ermächtigung setzt eine klare Interessensabwägung
durch den Arzt voraus, ob zunächst primär aus der Sicht des Verletzten
(Getöteten) der Bruch der Schweigepflicht im Konkreten wichtiger ist als
die Einhaltung.
Bei einer Sicherheitsbehörde
Anzeige erstatten muss der Arzt,
wenn sich bei Berufsausübung der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich
strafbare Handlung der Tod oder die schwere
Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. Bei schwerer Körperverletzung
hat der Arzt eine Interessensabwägung insofern zu treffen, als er die
Anzeige bei schwerer Körperverletzung nicht zu erstatten braucht, wenn
eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigt wird, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Arzt
den Verletzten über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu
informieren. Diese Ausnahme von der Anzeige betrifft also nur Fälle mit
schwerer Körperverletzung, nicht Fälle mit Todesfolgen, die auf jeden
Fall uneingeschränkt anzuzeigen sind. Ebenso ist auf jeden Fall anzuzeigen,
wenn die schwere Körperverletzung oder der Tod im Rahmen der ärztlichen
Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden sind; h. h. die unbedingte
Anzeigepflicht betrifft auch Behandlungsfehler anderer Ärzte, wenn daraus
der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Patienten resultieren.
Diese unbedingte Anzeigepflicht zwischen den Ärzten ist im letzten Abdruck,
und ohne Möglichkeit für die Ärztekammern, dagegen zu protestieren, in
das Ärztegesetz hineingekommen; sie ist deshalb massiv zu kritisieren,
weil ohne sachliche Begründung, bei schweren Körperverletzungen an Patienten,
innerhalb der Ärzteschaft die ansonsten vorgesehene fachlich-therapeutische
Abwägung ausgeschlossen wird!
Wie ausgeführt wurde, kann bei
Misshandlung, Quälung, Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch von Minderjährigen
oder Interessenswahrnehmungsunfähigen die Verständigung von Betroffenen,
Behörden und öffentlichen Dienststellen nach Interessensabwägung erfolgen.
Der Arzt muss jedenfalls folgende Meldungen erstatten:
• hinsichtlich Minderjährigen gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger
(jeweils bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Graz beim Magistrat Graz),
• hinsichtlich sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst
wahrnehmen können, gegenüber dem Pflegschaftsgericht.
In beiden Fällen aber nur, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Wohles der betroffenen Person erforderlich ist. Dem Jugendwohlfahrtsträger
obliegt dann, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, die Beurteilung
ob, neben allfällig notwendigen therapeutischen und jugendwohlfahrtsrechtlichen
Maßnahmen, eine Anzeige an die Strafgerichte zu erfolgen hat.
Für den Arzt entfällt bei Minderjährigen und Interessenswahrnehmungsunfähigen
die bisherige
direkte Anzeigepflicht bei den Sicherheitsbehörden. An ihre Stelle
tritt die Meldepflicht, wobei dem Arzt die fachliche-therapeutische Abwägung
auferlegt ist, ob die Gefährdung des Wohles eine Meldung erforderlich
macht.
Die Neuregelung der Anzeigepflicht in übersichtlicher
Darstellung:
Voraussetzung ist, der bei Berufsausübung des Arztes
eingetretene Verdacht, dass durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
wurde:
•
der Tod eines Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder
öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung und absolute Pflicht
des Arztes der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde, uneingeschränkt und
in allen Fällen.
• Körperverletzung eines
Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder
öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung. Keine Pflicht zur Anzeige bei den Sicherheitsbehörden.
• Schwere Körperverletzung
eines Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder
öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung, und Pflicht der Anzeige
bei der Sicherheitsbehörde, aber diese nur dann, wenn nicht eine therapeutische
Tätigkeit beeinträchtig würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
bedarf; bei schwerer Körperverletzung durch einen Behandlungsfehler eines
anderen Arztes besteht jedenfalls Anzeigepflicht.
• Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen,
sexueller Missbrauch von Minderjährigen oder Interessenswahrnehmungsunfähigen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder
öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung, und bei Minderjährigen
die Pflicht zur Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, bei
Interessenswahrnehmungsunfähigen an das Pflegschaftsgericht; in beiden
Fällen aber nur, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Wohles der betreffenden Person erforderlich ist.
4. Fassung / Stand: 1.1.1999
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