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Anzeigepflicht

Als Folge der intensiven öffentlichen Diskussion um die ärztliche Anzeigepflicht, insbesondere bei Gewalttaten oder sexueller Schädigung von Kindern, kommt es zu einer weitgehenden Neuregelung der Anzeigepflicht bzw. des Anzeigerechtes.

Vorausgeschickt sei die durchaus kritische Anmerkung, dass die Neuregelung (jedenfalls für den juristischen Laien) kompliziert und unübersichtlich formuliert ist, was dem Verständnis nicht gerade förderlich ist.

Das stärkere Recht bzw. die Pflicht des Arztes zur Interessensabwägung mag für den Einzelfall dem anzeigepflichtigen Arzt mehr Spielraum einräumen, wird aber andererseits zu einer beträchtlichen praktischen Verunsicherung führen.
Die Verletzung der neugeregelten Anzeigepflicht ist kein Verwaltungsstrafbestand mehr, sondern gegebenenfalls „nur“ disziplinarrechtlich zu ahnden.

Neu ist das Recht, also die Ermächtigung des Arztes, persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen, also z.B. Schulen oder Kindergärten, Mitteilung zu machen (soferne das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt), wenn sich für den Arzt bei Berufsausübung der Verdacht ergibt, dass
• durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde, oder
• eine minderjährige oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

Die Ausübung dieser Ermächtigung setzt eine klare Interessensabwägung durch den Arzt voraus, ob zunächst primär aus der Sicht des Verletzten (Getöteten) der Bruch der Schweigepflicht im Konkreten wichtiger ist als die Einhaltung.
Bei einer Sicherheitsbehörde Anzeige erstatten muss der Arzt, wenn sich bei Berufsausübung der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. Bei schwerer Körperverletzung hat der Arzt eine Interessensabwägung insofern zu treffen, als er die Anzeige bei schwerer Körperverletzung nicht zu erstatten braucht, wenn eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigt wird, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Arzt den Verletzten über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Diese Ausnahme von der Anzeige betrifft also nur Fälle mit schwerer Körperverletzung, nicht Fälle mit Todesfolgen, die auf jeden Fall uneingeschränkt anzuzeigen sind. Ebenso ist auf jeden Fall anzuzeigen, wenn die schwere Körperverletzung oder der Tod im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden sind; h. h. die unbedingte Anzeigepflicht betrifft auch Behandlungsfehler anderer Ärzte, wenn daraus der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Patienten resultieren. Diese unbedingte Anzeigepflicht zwischen den Ärzten ist im letzten Abdruck, und ohne Möglichkeit für die Ärztekammern, dagegen zu protestieren, in das Ärztegesetz hineingekommen; sie ist deshalb massiv zu kritisieren, weil ohne sachliche Begründung, bei schweren Körperverletzungen an Patienten, innerhalb der Ärzteschaft die ansonsten vorgesehene fachlich-therapeutische Abwägung ausgeschlossen wird!
Wie ausgeführt wurde, kann bei Misshandlung, Quälung, Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch von Minderjährigen oder Interessenswahrnehmungsunfähigen die Verständigung von Betroffenen, Behörden und öffentlichen Dienststellen nach Interessensabwägung erfolgen. Der Arzt muss jedenfalls folgende Meldungen erstatten:
• hinsichtlich Minderjährigen gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (jeweils bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Graz beim Magistrat Graz),
• hinsichtlich sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, gegenüber dem Pflegschaftsgericht.

In beiden Fällen aber nur, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohles der betroffenen Person erforderlich ist. Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt dann, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, die Beurteilung ob, neben allfällig notwendigen therapeutischen und jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen, eine Anzeige an die Strafgerichte zu erfolgen hat.
Für den Arzt entfällt bei Minderjährigen und Interessenswahrnehmungsunfähigen die bisherige direkte Anzeigepflicht bei den Sicherheitsbehörden. An ihre Stelle tritt die Meldepflicht, wobei dem Arzt die fachliche-therapeutische Abwägung auferlegt ist, ob die Gefährdung des Wohles eine Meldung erforderlich macht.

Die Neuregelung der Anzeigepflicht in übersichtlicher Darstellung:

Voraussetzung ist, der bei Berufsausübung des Arztes eingetretene Verdacht, dass durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde:

der Tod eines Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung und absolute Pflicht des Arztes der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde, uneingeschränkt und in allen Fällen.

Körperverletzung eines Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung. Keine Pflicht zur Anzeige bei den Sicherheitsbehörden.

Schwere Körperverletzung eines Menschen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung, und Pflicht der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde, aber diese nur dann, wenn nicht eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtig würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; bei schwerer Körperverletzung durch einen Behandlungsfehler eines anderen Arztes besteht jedenfalls Anzeigepflicht.

Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen, sexueller Missbrauch von Minderjährigen oder Interessenswahrnehmungsunfähigen
Recht des Arztes der Mitteilung an persönlich Betroffene, Behörden oder öffentliche Dienststellen nach Interessensabwägung, und bei Minderjährigen die Pflicht zur Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, bei Interessenswahrnehmungsunfähigen an das Pflegschaftsgericht; in beiden Fällen aber nur, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohles der betreffenden Person erforderlich ist.

4. Fassung / Stand: 1.1.1999