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| AUSBILDUNG
ZUM ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN UND ZUM FACHARZT |
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Ausbildung
nach der Promotion
Zur Erlangung der Berechtigung, den ärztlichen Beruf selbständig,
d.h. eigenverantwortlich, als angestellter oder niedergelassener Arzt
ausüben zu dürfen, muss jeder Arzt nach der Promotion eine
postpromotionelle Ausbildung an einer als Ausbildungsstätte anerkannten
Krankenanstalt bzw. entsprechend anerkannten Lehrpraxis absolvieren und eine Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztprüfung ablegen.
Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin dauert drei Jahre, diejenige zum
Facharzt eines Sonderfaches sechs Jahre, im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vier Jahre.
Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin
(Ausbildungscurriculum nach der ÄAO 1994 - gilt für Ärztinnen/Ärzte, die vor dem 31.1.2007 mit der Ausbildung begonnen haben):
Die Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin hat folgende Ausbildungsfächer
zu beinhalten:
| Allgemeinmedizin |
6 Monate |
Chirurgie
oder
Chirurgie und Unfallchirurgie |
4 Monate
je 2 Monate |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
davon mindestens 2 Monate Geburtshilfe
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4 Monate |
| Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
2 Monate |
| Haut- und Geschlechtskrankheiten |
2 Monate |
Innere Medizin
hierauf anrechenbar höchstens 3 Monate:
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Radiologie, Medizinisch-chemische Labordiagnostik, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation oder Urologie
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12 Monate |
| Kinder- und Jugendheilkunde |
4 Monate |
| Neurologie und Psychiatrie |
2 Monate |
Nachstehendes Ausbildungscurriculum nach ÄAO 2006 gilt für Ärztinnen/Ärzte, die ab dem 1.2.2007 erstmals ihre Ausbildung beginnen und wahlweise für jene Ärztinnen/Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt mit der Ausbildung bereits begonnen haben.
| Allgemeinmedizin |
6 Monate |
Chirurgie
oder
Chirurgie und Unfallchirurgie |
4 Monate
je 2 Monate |
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
davon mindestens 2 Monate Geburtshilfe |
4 Monate |
| Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
2 Monate |
| Haut- und Geschlechtskrankheiten |
2 Monate |
Innere Medizin
hierauf anrechenbar höchstens 3 Monate:
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie |
12 Monate |
| Kinder- und Jugendheilkunde |
4 Monate |
| Neurologie und Psychiatrie |
2 Monate |
Bei den angegebenen Monaten handelt es sich jeweils um Mindesterfordernisse.
Das Ausbildungsfach Allgemeinmedizin kann entweder in für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen oder Einrichtungen,
die der medizinischen Erstversorgung dienen (Lehrambulanzen in den Spitältern)
absolviert werden.
Die Ausbildungsfächer Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin einschließlich Wahlfächer (außer Arbeitsmedizin), Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, können auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis oder einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Aubildungszeit jeweils um die Hälfte verlängert.
Die Ausbildung im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch
1. in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer
Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als
Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und
2. zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer
fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in
einem Lehrambulatorium
erfolgen.
Die Gesamtdauer der Ausbildung, die im Fach Allgemeinmedizin in der Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis/Lehrambulatorium oder Spitalsambulanz zu absolvieren ist sowie in den Fächern Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie beträgt 12 Monate, wobei die tatsächliche Verweildauer und nicht die anrechenbare Zeit entscheidend ist.
| 1. Beispiel: |
6 Monate Allgemeinmedizin
(absolviert in der Lehrpraxis oder Spitalsambulanz)
6 Monate Innere Medizin in einer fachärztlichen Lehrpraxis = Verweildauer, die tatsächlich anrechenbare Ausbildungszeit beträgt 4 Monate;
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| 2. Beispiel: |
6 Monate Allgemeinmedizin
(absolviert in der Lehrpraxis oder Spitalsambulanz)
3 Monate HNO
(absolviert in einer fachärztlichen Lehrpraxis) =
Verweildauer, die tatsächlich anrechenbare Ausbildungszeit beträgt 2 Monate;
3 Monate Dermatologie
(absolviert in einer fachärztlichen Lehrpraxis) =
Verweildauer, die tatsächlich anrechenbare Ausbildungszeit beträgt 2 Monate;
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Die Ausbildungszeit in der Lehrpraxis (inkl. Spitalsambulanz) für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beträgt 12 Monate, wobei die tatsächliche Verweildauer und nicht die anrechenbare Zeit entscheidend ist.
Ausbildung zum Facharzt
Die Ausbildung ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus
zum Facharzt) in der Dauer von zumindest sechs Jahren (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vier Jahre) zu absolvieren und eine Facharztprüfung abzulegen.
Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.
Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im Hauptfach des gewählten Sonderfaches
(die Ausbildungszeit im Hauptfach muss an einer anerkannten Ausbildungsstelle
verbracht werden) sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer
(Pflicht- und Wahlfächer).
Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflicht- und Wahlfächern
ergibt sich aus der Ausbildungsordnung, die auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer unter www.aerztekammer.at, Ausbildung, Downloads, abrufbar ist.
Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten
Sowohl während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
als auch während der Ausbildung zum Facharzt gilt, dass
Urlaubs-, Erkankungs- und Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nur insoweit anzurechnen sind, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil
der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im jeweiligen Ausbildungsfach betragen.
Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen
die Ausbildung.
Kernarbeitszeit
Die Kernarbeitszeit beträt 35 Wochenstunden. Zusätzlich sind
Nachtdienste, sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
Ausländische Arbeitszeiten
Über die Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- oder Weiterbildungszeiten
entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer.
Die Standesführung der Ärztekammer für Kärnten steht
Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung (Tel. 0463-5856)
Mag. Ilse Bergmann, DW 32, E-Mail: standesfuehrung@aekktn.at
Monika Huainig, DW 10, E-Mail: stf@aekktn.at
Mag. Isabell Illaunig, DW 31, E-Mail: aerztedienst@aekktn.at
Silvia Sitter, DW 19, E-Mail: stf1@aekktn.at
2. Fassung / Stand 1.2.2007
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